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Aufbewahrungspflicht

Aufbewahrungspflicht

Folgende Unterlagen sind mindesten 10 Jahre geordnet aufzubewahren:

  • Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen;
  • Buchungsunterlagen;

  • Unterlagen für Zollanmeldungen.

Mindestens 6 Jahre sind geordnet aufzubewahren:

  • Empfangene und Kopien der abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe;
  • Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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