Entscheidend ist für die Bestimmung der Aufsichtspflicht, was verständige Erzieher nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung ihrer Kinder oder die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern. Der Umfang und der konkrete Inhalt der Aufsicht richten sich dabei nach den individuellen, persönlichen Besonderheiten des Aufsichtsbedürftigen und den sonstigen Umständen. Dies können sein Faktoren in der Person des Minderjährigen. Zu beachten ist auch das Gruppenverhalten der Minderjährigen. Die Gefährlichkeit der Beschäftigung des Minderjährigen ergibt sich u. a. aus der Art der Spiele, der Spielgeräte, der Ausflüge, Wettkämpfe, Besichtigungen usw. Nicht zuletzt ist die örtliche Umgebung zu berücksichtigen.