Die Grundsätze des Bundesgerichtshof zum Begriff "Aufwandsentschädigung" lauten wie folgt:
Eine Aufwandsentschädigung stellt kein Entgelt für eine Arbeitsleistung dar, sondern ist der Ersatz für tatsächlich entstandene Auslagen, für die der Empfänger der Zahlung bereits seine Gegenleistung aus seinem Vermögen erbracht hat oder noch erbringen muss.
Eine Aufwandsentschädigung deckt daher die entstandenen Aufwendungen ab, die nicht mit dem eigentlichen Entgelt für die Tätigkeit abgegolten werden.
Kein Aufwand liegt danach vor, wenn die Tätigkeit der Person selbst vergütet werden soll.
Wie eine Zahlung bezeichnet wird, ist irrelevant; einzig entscheidend ist, ob es nach der vertraglichen Vereinbarung Zweck der Zahlung ist, den tatsächlichen Aufwand auszugleichen.