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Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn der Verein ausschließlich seine steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Eine Ausnahme gilt für Fördervereine, wenn diese ihre Satzungen entsprechend formuliert haben. Das sog. Nebenzweckprivileg ermöglicht es, dass ein gemeinnütziger Verein auch wirtschaftliche Zwecke verfolgt, allerdings darf dieser Bereich dem Verein nicht das Gepräge geben und darf auch nicht mit Geldern des ideellen Bereichs subventioniert werden. Also Vorsicht bei Verlust im wirtschaftlichen Bereich!

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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