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Ausschlus

Ausschluss

Vereinsmitglieder können grundsätzlich auch aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe können in der Satzung festgelegt sein. Die Entscheidung über den Ausschluss darf nicht im freiem Ermessen des zuständigen Organs liegen. Ein Ausschluss ist dann nicht (mehr) möglich, wenn die zugrundeliegende Situation seit längerem bereits bekannt war, jedoch nicht geahndet wurde.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit einer (schriftlichen oder mündlichen) Stellungnahme einzuräumen. Der Ausschluss ist wirksam, wenn der rechtskräftige Beschluss des zuständigen Organs (idR. die Mitgliederversammlung) dem Mitglied mitgeteilt wurde. Das Mitglied hat die Möglichkeit, bei einem ordentlichen Gericht Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses einzureichen, z. B. wenn ein Form- und/oder Fristfehler bei der entsprechenden Mitgliederversammlung gemacht worden wäre.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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