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Kurz und Knapp
Bauabzugssteuer
Bauabzugssteuer
Vereine, die einen Dritten beauftragen, für einen ihrer nicht-ideellen Bereiche eine Bauleistung zu erbringen, sind verpflichtet, 15% der Gegenleistung als Steuerabzug an das Finanzamt des Leistenden abzuführen.
Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht nur dann, wenn
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derjenige, der die Bauleistung gegenüber dem Verein erbringt, eine Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG vorlegt oder
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die Bauleistungen für die steuerfreie Vermögensverwaltung weniger als 15.000 € im Jahr betragen oder
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die Bauleistungen für den steuerermäßigten Zweckbetrieb bzw. Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb weniger als 5.000 € im Jahr betragen.
Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Wird die Bauleistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht, schuldet der Verein die Umsatzsteuer, die für die bezogene Leistung entsteht, in Höhe von 19% des Rechnungsbetrags. Dies gilt selbst dann, wenn eine Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG vorliegt und/oder die Leistung für den ideellen Bereich bezogen wird.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler