Gem. § 30 BGB kann der Vorstand einem "Besonderen Vertreter" nicht nur interne Entscheidungskompetenz übertragen, sondern nach satzungsgemäßer Legitimation kann dieser den Verein auch nach außen vertreten und für ihn rechtsverbindlich Geschäfte abschließen. Voraussetzung ist, dass in der Satzung entweder festgelegt ist, dass Besondere Vertreter von der Mitgliederversammlung gewählt werden können, oder dass der Vorstand Besondere Vertreter ernennen und abberufen kann.