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Bestellung

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Die Satzung bestimmt, ob und welche persönlichen Voraussetzungen für die Wahl in ein Vorstandsamt erfüllt sein müssen. Regelt die Satzung hierzu nichts, können grundsätzlich auch Nicht-Mitglieder eine Vorstandsposition wahrnehmen. Gem. § 27 Abs. 1 BGB erfolgt die Bestellung des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nicht anderes bestimmt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat dem satzungsmäßigen Procedere entsprechend zu verlaufen.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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