Die Satzung bestimmt, ob und welche persönlichen Voraussetzungen für die Wahl in ein Vorstandsamt erfüllt sein müssen. Regelt die Satzung hierzu nichts, können grundsätzlich auch Nicht-Mitglieder eine Vorstandsposition wahrnehmen. Gem. § 27 Abs. 1 BGB erfolgt die Bestellung des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nicht anderes bestimmt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat dem satzungsmäßigen Procedere entsprechend zu verlaufen.