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Buchführungspflicht
Vereine sind nicht zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet, sofern der jährliche Gesamtumsatz im Bereich der steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs 600.000 € (bis 31.12.2015: 500.000 €) oder der Gewinn in diesem Tätigkeitsbereich 60.000 € (bis 31.12.2015: 50.000 €) nicht übersteigt.
Vereine, die diese Grenzen nicht erreichen, haben eine sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt einzureichen. Weiterhin können Vereine steuerpflichtig werden, so dass auch zur Erstellung der entsprechenden Steuererklärungen eine gewisse (Finanz-) Buchführung als Basis vorhanden sein muss.
Nicht zuletzt müssen Unterlagen vorhanden sein, um der Rechenschafts- und Auskunftspflicht den Mitgliedern gegenüber nachkommen zu können.
Gem. § 259 BGB muss der Vorstand jederzeit in der Lage sein, über den Vermögensstand des Vereins Auskunft zu geben. Die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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