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Clubheim

Clubheim

Bei der Vermietung von Clubheimen für nicht sportliche Zwecke ist einerseits danach zu unterscheiden, ob die Vermietung kurz- oder langfristig erfolgt und andererseits, ob das Clubheim einem Mitglied oder einem Nicht-Mitglied überlassen wird. Bei kurzfristigen Vermietungen an Mitglieder kommt eine Zuordnung der Einnahmen im ertragssteuerfreien Zweckbetrieb in Betracht sowie eine Besteuerung des entsprechenden Umsatzes mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung an Nicht-Mitglieder sind mit dem Regelsteuersatz von 19% zu besteuern und können zudem im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Ertragsteuerpflicht auslösen.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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