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Datenschutz

Datenschutz

Welche Daten ein Verein über seine Mitglieder und sonstige Personen mit Hilfe der EDV oder herkömmlicher Mitgliederkarteien erheben, verarbeiten oder nutzen darf, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Ein Verein darf personenbezogene Daten nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Personenbezogene Daten sind nicht nur die zur Identifizierung einer Person erforderlichen Angaben, wie etwa Name, Anschrift und Geburtsdatum, sondern darüber hinaus sämtliche Informationen, die etwas über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person aussagen (z. B. Familienstand, Zahl der Kinder, Beruf, Telefonnummer, Eigentums- oder Besitzverhältnisse, persönliche Interessen, Mitgliedschaft in Organisationen, Datum des Vereinsbeitritts und dergleichen). Keine vom Bundesdatenschutzgesetz geschützten personenbezogenen Daten sind Angaben über Verstorbene (beispielsweise in einem Nachruf für ein verstorbenes Vereinsmitglied im Vereinsblatt).

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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