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Kurz und Knapp
Der Förderverein
Der Förderverein
Grundsätzlich wird ein Verein nur dann als gemeinnützig anerkannt, wenn er seinen Satzungszweck unmittelbar verfolgt. Das heißt, es genügt nicht, sich lediglich in irgendeiner Form an einem anderen gemeinnützigen Verein zu beteiligen; vielmehr muss der Verein seine satzungsmäßigen Zwecke selbst verfolgen und ausführen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind die Fördervereine. Auch diese können von der Finanzverwaltung den Status der Gemeinnützigkeit erhalten, obwohl sie nicht direkt einen eigenen steuerbegünstigten Zweck verfolgen, sondern ihr Ziel darin besteht, Mittel zu sammeln und an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft weiterzuleiten, die dann ihrerseits mit diesen erhaltenen Mitteln ihren Satzungszweck verwirklicht.
Voraussetzung ist jedoch, dass die zu fördernde Körperschaft selbst gemeinnützig sein muss, es sei denn, es handelt sich um öffentlich-rechtliche Einrichtung und deren Fördervereine (z. B. Schulen, Kindertagesstätten, Theater, Museen etc.)! Ohne die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit der zu fördernden Körperschaft wäre ein Umgehungstatbestand geschaffen, der es nicht-gemeinnützigen Vereinen/Körperschaften ermöglichte, über den Umweg eines Fördervereins, dennoch einkommensteuerlich berücksichtigungsfähige Spenden zu erhalten.
In der Satzung des Fördervereins muss nicht zwingend eine bestimmte zu fördernde Körperschaft genannt sein; es ist ausreichend, wenn erkennbar ist, welcher gemeinnütziger Zweck gefördert ist und dass dies im Rahmen einer Mittelbeschaffung erfolgen wird.
Mittelbeschaffung in diesem Sinne ist nicht allein das Sammeln von Geld. Die Mittelbschaffung könnte z. B. auch über die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften und Arbeitsmitteln (z. B. Anschaffung eines Kfz und Überlassung an eine Sozialstation) oder auch die Zurverfügungstellung von Räumen erfolgen, wobei als „Räume“ z. B. auch Sportstätten, Sportanlagen und Freibäder gelten.
Der eingangs angesprochene Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs kann dann entkräftet werden, wenn gegenüber der Finanzverwaltung glaubhaft argumentiert werden kann, dass der Förderverein nicht zur mehrfachen Inanspruchnahme der Freigrenzen/-beträge gegründet wurde, und der Umfang des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dem Förderverein nicht das Gepräge gibt.
Im Zusammenhang des Gestaltungsmissbrauchs sollte auch darauf geachtet werden, dass die Vorstände des Fördervereins und der zu fördernden Körperschaft nicht personenidentisch sind.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler