In Ausnahmefällen (!!) kann eine getätigte Einnahme oder Ausgabe bei Fehlen eines entsprechenden Originalbelegs durch einen „Eigenbeleg“ ersetzt werden. Dessen Form ist nicht vorgeschrieben, es müssen ihm aber die gleichen Angaben wie einem Originalbeleg zu entnehmen sein. Durch Unterschrift auf dem Eigenbeleg versichert der Aussteller des Eigenbelegs die sachliche Richtigkeit der Angaben. Ein Vorsteuerabzug ist bei Eigenbelegen nicht möglich!