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Eintritt

Eintritt

Gem. § 58 BGB sollen Bestimmungen über den Eintritt in einen Verein in der Satzung geregelt sein. Hierbei sind z. B. Regelungen denkbar, dass nur volljährige Personen in den Verein eintreten können, dass bei Dachverbänden nur Vereine mit einem dementsprechenden Satzungszweck beitreten können (also z. B. in einen Sportverband eben nur Vereine mit dem Satzungszweck "Förderung des Sports") oder dass bei Jugendorganisationen die Mitglieder mit Vollendung des 27. Lebensjahres ausscheiden.

Sämtliche Regelungen fallen grundsätzlich in die Satzungsautonomie des Vereins, sofern sie nicht gesetzwidrig sind. So ist z. B. eine "Zwangsmitgliedschaft" dergestalt nicht möglich, dass bei einem Eintritt eines Familienmitglieds die gesamte Familie als beigetreten gelten soll. Andererseits sind auch die Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit zu beachten, sofern der Verein diesen Status anstrebt bzw. erhalten möchte.

Außerdem sind zwei Eintrittsverfahren denkbar: Entweder durch einfache Beitrittserklärung oder durch förmliches Aufnahmeverfahren, bei dem ein zuständiges Gremium über den Eintritt in den Verein entscheidet.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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