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Entlastung

Entlastung

Mit der Entlastung des Vorstands verzichtet der Verein den entlasteten Personen gegenüber auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche. Die Entlastung erfolgt grundsätzlich nur für Handlungen, die der Mitgliederversammlung bekannt waren oder die die Mitglieder hätten kennen müssen. Wird eine schadenverursachende Handlung erst nach der Entlastung bekannt, gilt der Vorstand für die Handlung nicht als entlastet. Die Entlastung erfolgt in der Regel für das abgelaufene Geschäftsjahr. Die betroffenen Vorstandsmitglieder haben bei der Entlastung kein Stimmrecht.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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