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Fehlerhafte Beschlüsse
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob Beschlüsse nichtig sind, d. h. von Anfang an unwirksam, weil sie z. B. gegen Gesetz verstoßen haben oder ob Beschlüsse zwar fehlerhaft aber dennoch gültig sind, weil sie nicht angefochten wurden.
Nichtig ist ein Beschluss, der gegen Gesetz verstößt. Gem. § 26 BGB muss der Verein einen Vorstand haben, d. h. es kann nicht beschlossen werden, den Vorstand gänzlich abzuschaffen. Ein Beschluss ist auch dann nichtig, wenn er gegen die ordnungsgemäße Willensbildung verstoßen hat, indem z. B. nur bestimmte Mitglieder zur Mitgliederversammlung eingeladen wurden.
Der Beschluss über den Vereinsausschluss eines Mitglieds ist fehlerhaft, wenn diesem Mitglied nicht zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben wurde. Der Beschluss ist jedoch trotzdem wirksam, solange das betroffene Mitglied diesen fehlerhaften Beschluss nicht anficht.
Durch eine (versehentliche) Eintragung eines nichtigen Beschlusses in das Vereinsregister wird der nichtige Beschluss nicht gültig.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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