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Gesellige Veranstaltungen

Gesellige Veranstaltungen

Eine der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit ist, dass der Verein seinen satzungsmäßigen Zweck ausschließlich verfolgt. Aufgrund des sog. Nebenzweckprivilegs ist es dem gemeinnützigen Verein gestattet, auch andere, nicht-satzungsmäßige Tätigkeiten auszuüben, sofern diese von untergeordneter Bedeutung sind. Hierzu zählen auch die Geselligen Veranstaltungen, da mit diesen Veranstaltungen der satzungsmäßige Zweck (z. B. Förderung des Sports) nicht verfolgt wird. Dementsprechend sind Gesellige Veranstaltungen buchhalterisch dem Bereich des nicht-steuerbegünstigten Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzuordnen.

Weiterhin verlangt die Selbstlosigkeit, dass die Mittel des Vereins für satzungsmäßige Zwecke einzusetzen sind, insbesondere dürfen Mitglieder nicht durch Zuwendungen und/oder Einräumung von Vorteilen begünstigt werden. Hierzu zählen auch die Zuwendungen, die ein Mitglied durch z. B. verbilligte Speisen bei einer Weihnachtsfeier erhält. Gemeinnützigkeitsrechtlich unbeanstandet bleibt in der Regel ein Betrag von 60 € pro Mitglied und Jahr für alle derartig zugewendeten Vorteile, maximal jedoch in Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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