für Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung des ihm übertragenen Amts,
bei Verletzung anderer Pflichten (z. B. wegen Untreue),
für Vorsatz und grob fahrlässiges Verhalten und
nach den Grundsätzen des Rechts der unerlaubten Handlungen.
Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied kann sich grundsätzlich nicht mit einem Mangel an Befähigung, Gewandtheit und Erfahrung entschuldigen und von seiner Haftung befreien. Das ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglied muss für die Kenntnisse einstehen, die die übernommene Geschäftsführungsaufgabe erfordert.