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Insolvenzeröffnung

Insolvenzeröffnung

Ist Überschuldung eingetreten, hat der Vereinsvorstand die Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Überschuldung besteht, wenn die Aktivposten die Passivposten nicht mehr decken.

Ist ein Verein zahlungsunfähig geworden, ist ebenfalls der Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen. Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Verein nicht nur vorübergehend unfähig ist, seine sofort zu erfüllenden Verbindlichkeiten zu tilgen.

Wird der Insolvenzeröffnungsantrag schuldhaft verzögert, sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden anzulasten ist, den Gläubigern des Vereins für den ihnen aus der Verzögerung entstandenen Schaden haftbar. Die Pflicht zur Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags trifft jedes einzelne Vorstandsmitglied gem. § 26 BGB, auch wenn Gesamtvertretung besteht.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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