Für die geplante Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd in Form eines Investitionsabzugsbetrags geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen sind:
Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Betriebsvermögen 235.000 € nicht überschreiten.
Bei Unternehmen, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, darf der Gewinn 100.000 € nicht überschreiten.
Das Wirtschaftsgut muss spätestens im dritten Wirtschaftsjahr nach Bildung der Ansparrücklage angeschafft bzw. hergestellt werden.
Das Wirtschaftsgut muss spätestens im Wirtschaftsjahr nach Anschaffung oder Herstellung in einem inländischen Betrieb (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Der Steuerpflichtige muss das entsprechende Wirtschaftsgut genau benennen und die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten beim zuständigen Finanzamt mit konkreten Nachweisen belegen können.