Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendarbeitsschutzgesetz

Bei Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, muss bei Beschäftigungen im Verein das Jugendarbeitsschutzgesetz berücksichtigt werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern (bis 15 Jahre) und Jugendlichen (15 bis 18 Jahre). Nach dem Gesetz sind aber auch "Jugendliche", die zur (Pflicht-)Schule gehen, noch "Kinder". Kinder vor Vollendung des 13. Lebensjahres dürfen grundsätzlich nicht im Verein arbeiten.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

Zurück