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Jugendschutzgesetz

Jugendschutzgesetz

An Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen kein Branntwein oder branntweinhaltige Getränke abgegeben werden. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen grundsätzlich keinerlei Alkohol erhalten. Für einen schuldhaften Verstoß eines Mitglieds gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes haftet der Verein.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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