Sofern der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17.500 € betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird, kann die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Somit wird Umsatzsteuer auf die steuerpflichtigen Erlöse nicht erhoben, im Gegenzug dazu kann die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen nicht zum Abzug gebracht werden.