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Künstlersozialkasse

Künstlersozialkasse

Künstlersozialkasse – ein Thema, was sehr häufig übersehen wird. Auch Unternehmer unterliegen der Abgabepflicht, die für Zwecke ihres Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben (= sog. Eigenwerbung) und hierfür nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Die Anforderungen an den Begriff „Künstler“ sind hierbei denkbar gering, es werden keine Ausbildungsnachweise o. ä. gefordert; jeder der eine künstlerische Leistung erbringt, löst grundsätzlich KSK-Pflicht aus – und zwar unabhängig davon, ob dieser „Künstler“ überhaupt in der KSK versichert ist und von dort jemals Bezüge erhalten wird.

Klassischer Anwendungsbereich: Gestaltung eines Internetauftritts.

Eine nur gelegentliche Auftragserteilung und damit keine KSK-Pflicht liegt vor, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 € nicht übersteigen.

Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.

Klassischer Anwendungsbereich: Musikgruppe bei einer Vereinsveranstaltung.

Eine nur gelegentliche Auftragserteilung und damit keine KSK-Pflicht liegt vor, wenn maximal drei Veranstaltungen mit vereinsfremden Künstlern durchgeführt werden und in diesem Zusammenhang nicht mehr als 450 € als Gesamtentgelte innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt wurden.

Informationsschriften der Künstlersozialkasse finden Sie hier.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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