Wenn die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung grundsätzlich im Zeitpunkt der Abstimmung gegeben war, ist ein Beschluss dann angenommen, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die Zahl der abgegeben Nein-Stimmen überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Werden bestimmte Mehrheiten verlangt, z. B. eine 3/4-Mehrheit oder die absolute Mehrheit, gelten die o. g. Grundsätze entsprechend.