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Minderheitenverlangen

Minderheitenverlangen

Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn eine Minderheit der Mitglieder dies verlangt. Die Satzung kann bestimmen, wie viel Prozent aller Mitglieder als Minderheit die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen können. Regelt die Satzung hierzu nichts, gelten 10% gemäß BGB. Die Minderheit muss ihren Antrag mit der erforderlichen Anzahl an Unterschriften zunächst an das für die Einberufung zuständige Organ, i.d.R. den Vorstand richten. Erst wenn dem nicht entsprochen wird, kann die Minderheit einen Antrag an das zuständige Amtsgericht richten. Die Initiatoren des Minderheitenverlangens haben das Recht, die Mitgliederadressen aus der Mitgliederliste einzusehen und zu verwenden.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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