das Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins sowie der Mitgliederliste, sofern ein berechtigtes Interesse daran besteht,
das Recht auf Aushändigung einer gültigen Satzung,
das Recht auf Benutzung von Vereinseinrichtungen und
das Recht auf Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (sofern kein sachlich berechtigtes Verbot gegen die beiden letztgenannten Punkte vorliegt).
Die Satzung kann nicht nur die Rechte der Vereinsmitglieder begrenzen sondern sie kann über die genannten Rechte hinaus auch weitere einräumen, sofern diese keinen gesetzlichen/gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.