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Rücklagenbildung

Rücklagenbildung

Eine der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit ist die sog. Zeitnahe Mittelverwendung. Diese besagt, dass ein gemeinnütziger Verein seine Mittel nicht nur grundsätzlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden hat, sondern auch zeitnah. Die Zeitangabe "zeitnah" bedeutet in diesem Fall innerhalb der nächsten beiden Jahre nach Zufluss der Mittel. Die Ausnahme vom Gebot der Zeitnahen Mittelverwendung besteht in der Möglichkeit der Rücklagenbildung.

Folgende Rücklagen können gebildet werden:

a) Projektmittelrücklagen

Es können Mittel für bestimmte Vorhaben angesammelt werden, wenn diese Projekte zwingend notwendig sind, um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Weiterhin müssen bereits konkrete Vorstellungen bestehen, in welchem Zeitrahmen das Projekt umgesetzt werden soll, und es muss glaubhaft dargelegt werden können, dass die finanziellen Verhältnisse des Vereins es ermöglichen, das geplante Vorhaben in eben diesem Zeitrahmen auch tatsächlich durchführen zu können.

b) Betriebsmittelrücklagen

Zur Sicherstellung der Liquidität ist die Bildung einer Betriebsmittelrücklage für periodisch wiederkehrende Ausgaben möglich (z. B. Löhne/Gehälter, Mieten etc.).

c) Wiederbeschaffungsrücklagen

Eine Wiederbeschaffungsrücklage kann für Wirtschaftsgüter gebildet werden, deren Neuanschaffung geplant und in einem angemessenen Zeitraum finanziell umsetzbar ist. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses Wirtschaftsgut zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke zwingend erforderlich ist.

d) Freie Rücklage

Der sog. Freien Rücklage steht kein konkretes Projekt gegenüber; sie kann dem Vermögen des Vereins zugeführt werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Freie Rücklage in ihrer jährlichen Bildung der Höhe nach begrenzt ist: Es können einer Freien Rücklage höchstens 1/3 des Überschusses aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus 10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel zugeführt werden.

e) Beteiligungsrücklage

Die Ansammlung von Mitteln zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung (nicht zur Neuanschaffung!) der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ist zulässig.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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