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Sachspenden

Sachspenden

Bei der Ermittlung des Werts einer Sachspende ist zu unterscheiden, ob die Sachspende aus einem Privat- oder einem Betriebsvermögen zugewendet wird.

Sachspenden aus dem Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (= Verkehrswert) zu bewerten. Bei neuen Sachen dient als Nachweis regelmäßig der Kaufbeleg. Bei gebrauchten Sachen ist der Wert z. B. durch Sachverständigengutachten zu schätzen. Würde hingegen der Verkauf (anstatt der Schenkung) der Sache Steuerpflicht auslösen (z. B. der Verkauf von Grundstücken oder Wertpapieren innerhalb der sog. Spekulationsfrist), ist die Sache nicht mit dem gemeinen Wert sondern mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten, d. h. Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung.

Sachspenden aus einem Betriebsvermögen sind mit dem Wert zu bewerten, zu dem der Unternehmer die Sache aus seinem Betriebsvermögen entnimmt. Ihm steht hier ein Wahlrecht zu, ob er die Entnahme mit dem Teilwert oder dem Buchwert bewertet. Der Verein sollte sich dies bescheinigen lassen und dann die Sachzuwendungsbestätigung (Spendenquittung) mit diesem Wert erstellen. Sollte der Entnahmevorgang Umsatzsteuerpflicht auslösen, ist diese dem Wert hinzuzurechnen.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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