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Sorgfaltspflicht

Sorgfaltspflicht

Über allem Geschäftsführungshandeln des Vereinsvorstands steht die Sorgfaltspflicht. Der Vorstand haftet dem Verein für ein Verschulden bei der Geschäftsführung.

Beispiele:

  • Der Vorstand unterlässt es, Steuerrückerstattungsanträge beim Finanzamt zu stellen.
  • Der Vorstand versäumt es, Mitgliederbeiträge einzuziehen.
  • Der Vorstand zahlt verdeckte Vergütungen an Lizenzspieler, und der Verein wird deshalb mit einer Vertragsstrafe des Verbands belegt.
  • Der Vorstand schließt pflichtwidrige Trainerverträge ab.
  • Der Vorstand nimmt Zahlungen als Aufwandsentschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft entgegen (außerhalb der sog. Ehrenamtspauschale).

Es gilt der alte Grundsatz: Nicht-Wissen schützt vor Strafe nicht!

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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