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Tombola

Tombola

Eine Tombola ist genehmigungspflichtig (idR. Ordnungsamt der Stadt/Gemeinde).

Die Lotteriesteuer beträgt 20% des Nennwerts aller Lose (exkl. der Steuer).

Es sei denn,

-  die Ausspielung erfolgt ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken und

-  der Gesamtpreis der Lose liegt < 40.000 €.

-  Oder in allen anderen Fällen (also zu nicht-gemeinnützigen Zwecken) bei einem Gesamtpreis der Lose < 240 €.

Lotterien und Ausspielungen sind ein Zweckbetrieb, wenn sie von den zuständigen Behörden genehmigt sind, mithin sind die Einnahmen mit dem ermäßigten USt-Satz von 7% zu versteuern (sofern nicht die Kleinunternehmerregelung greift).

Sofern die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb vorliegen und keine besondere Werbung für die die Preise zur Verfügung stellenden Unternehmen betrieben wird, kann eine entsprechende Sachspende bestätigt werden.

Wird über eine bloße Namensnennung hinaus Werbung für die spendenden Unternehmen betrieben, handelt es sich um steuerpflichtiges Sponsoring, das im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen ist und für das keinesfalls (!) eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden darf.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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