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Kurz und Knapp
Transparenzregister
Transparenzregister
Im Zuge des neugefassten Geldwäschegesetzes wurde zum 01.10.2017 das sog. Transparenzregister geschaffen. Dieses Register soll Informationen darüber enthalten, welche Personen hinter bestimmten Gesellschaften stehen. Ab 27.12.2017 ist eine Einsichtnahme in das Register möglich. Grundsätzlich sind hiervon auch Vereine erfasst, d. h. auch Vereine müssen sich erklären, welche sog. „wirtschaftlich Berechtigten“ für den Verein agieren.
Obwohl es bei Vereinen keine kapitalmäßigen Beteiligungen dergestalt gibt, dass Mitglieder einen Anspruch auf einen Teil des Gewinns hätten (wie z. B. Aktionäre bei Kapitalgesellschaften), wird der gesetzliche Vertreter – also der Vorstand – fiktiv als wirtschaftlicher Berechtigter angesehen und muss sich insofern registrieren lassen.
Das Gesetz sieht hier von einer Doppelerfassung insofern ab, als alle „wirtschaftlich Berechtigten“, die bereits aus einem anderen Register ersichtlich sind, von der Registrierung im Transparenzregister befreit sind.
Damit also Entwarnung für alle eingetragenen Vereine – hier sind die Vorstände bereits über das Vereinsregister bekannt.
Für die Vorstände der nicht-eingetragenen Vereine gilt dies jedoch nicht, so dass für Sie die Registrierungspflicht im Transparenzregister greift.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler