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Unmittelbarkeit

Unmittelbarkeit

Eine der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit ist, dass der Verein seine satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar verfolgt, d. h. der Verein muss seine satzungsmäßigen Zwecke selbst verfolgen. Bei einem Sportverein reicht es z. B. nicht aus, Sportgeräte lediglich zu vermieten. Der satzungsmäßige Zweck "Förderung des Sports" wird nur durch Sportkurse, Trainingsbetrieb u. ä. unmittelbar verfolgt.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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