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Veranlasserhaftung

Veranlasserhaftung

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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