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Veranstaltungshaftpflicht&swhy;versicherung
Eine Veranstaltungshaftpflicht&swhy;versicherungzahlt Schäden, die der Veranstalter während der Veranstaltung sowie den Vor- und Nacharbeiten an Gästen, Inventar, Gebäude etc. zu verschulden hat. Nicht übernommen werden Schäden, die durch Gäste entstehen (z. B. Vandalismus), wenn dem Veranstalter hier kein Verschulden nachzuweisen ist (§ 823 BGB). Hier zahlt u. U. die Betriebshaftplichtversicherung eines Sicherheitsunternehmens. Eigenschäden zahlt keine der genannten Haftpflichtversicherungen!
Wie weit der Versicherungsumfang der Veranstaltungshaftpflicht&swhy;versicherungreicht (z. B. der Außenbereich eines angemieteten Bürgerhauses), ergibt sich einerseits aus dem geschlossenen Mietvertrag und/oder andererseits aus den Vertragsbedingungen der Veranstaltungshaftpflicht&swhy;versicherung.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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