Grundsätzlich sind die Befugnisse des Vorstands in Vertretung und Geschäftsführung zu unterteilen. Die Vertretung (und Repräsentation) des Vereins ist nach außen gerichtet und wird den Vorstandsmitgliedern gem. § 26 BGB unbeschränkt verliehen, sofern die Satzung dies nicht einschränkt. Die Geschäftsführung umfasst jede im Dienst des Vereins stehende Tätigkeit und kann per Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.