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Vorsteuerpauschalierung

Vorsteuerpauschalierung

Gem. § 23a UStG können gemeinnützige Organisationen von der Möglichkeit eines pauschalen Vorsteuerabzugs Gebrauch machen, wenn

  • sie nicht bilanzieren (sondern lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen) und
  • der steuerpflichtige (Gesamt-)Vorjahresumsatz < 35.000 € beträgt.

Wird der Antrag auf Vorsteuerpauschalierung gestellt, ist man hieran fünf Veranlagungszeiträume gebunden.

Beispiel:

FC Musterstadt erwirtschaftet

  8.000 €     langfristige Verpachtungsumsätze (0%)

  2.500 €     (Netto-)Erlöse aus Zweckbetrieb (7%)

14.000 €     (Netto-)Erlöse aus Warenverkauf (19%)

 

  8.000 €     * 0%     =         0 €           

  2.500 €     * 7%     =     175 €           

14.000 €     * 19%   =  2.660 €           

USt                                    2.835 €

abzgl. 7% VoSt pauschal  1.155 € (7% von (2.500 + 14.000))

Zahllast                             1.680 €

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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