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Vorsteuerpauschalierung
Gem. § 23a UStG können gemeinnützige Organisationen von der Möglichkeit eines pauschalen Vorsteuerabzugs Gebrauch machen, wenn
- sie nicht bilanzieren (sondern lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen) und
- der steuerpflichtige (Gesamt-)Vorjahresumsatz < 35.000 € beträgt.
Wird der Antrag auf Vorsteuerpauschalierung gestellt, ist man hieran fünf Veranlagungszeiträume gebunden.
Beispiel:
FC Musterstadt erwirtschaftet
8.000 € langfristige Verpachtungsumsätze (0%)
2.500 € (Netto-)Erlöse aus Zweckbetrieb (7%)
14.000 € (Netto-)Erlöse aus Warenverkauf (19%)
8.000 € * 0% = 0 €
2.500 € * 7% = 175 €
14.000 € * 19% = 2.660 €
USt 2.835 €
abzgl. 7% VoSt pauschal 1.155 € (7% von (2.500 + 14.000))
Zahllast 1.680 €
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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