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Zeitnahe Mittelverwendung
Die Zeitnahe Mittelverwendung als eine der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit sowie damit verbunden die Möglichkeit der Bildung von Rücklagen ist seit ein paar Jahren einer der Prüfungsschwerpunkte der Finanzverwaltungen. Das Gesetz sieht hier eine abschließende Auflistung der möglichen Rücklagen vor, deren jeweilige Voraussetzungen beachtet werden sollten.
Daneben wird aber oftmals noch etwas anderes übersehen: Der Beschluss! Im Rahmen eines Beschlusses wird die Ergebnisverwendung festgestellt. Die Bildung und Auflösung von Rücklagen ist Teil eines solchen Verwendungsbeschlusses. Welches Organ diesen Beschluss fasst, hängt von der Satzung ab. Solange diese Aufgabe keinem anderen Organ satzungsgemäß zugewiesen wird, ist die Mitgliederversammlung zuständig.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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