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Haben Vereine Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Wenn eine Partei nicht die nötigen finanziellen Mittel hat, um einen Prozess führen zu können, um ihre Rechte durchzusetzen, kann sie Prozesskostenhilfe beanspruchen.

Dieser Anspruch setzt zunächst einen Antrag der Partei voraus. Ferner ist erforderlich, dass die Partei überhaupt dem Grunde nach Prozesskostenhilfe erhalten kann. Nach den Regelungen der ZPO fallen darunter zunächst alle parteifähigen Vereinigungen wie auch jeder Idealverein nach § 21 BGB (e. V.). Auch nichtrechtsfähige Vereine (§ 54 BGB) sind nach § 50 Abs. 2 ZPO parteifähige Vereinigungen im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und können demnach grundsätzlich Prozesskostenhilfe erhalten, sofern die weiteren Voraussetzungen (vgl. §§ 115 ff. ZPO) vorliegen.

So können Untergliederungen eines Vereins oder Verbandes (Abteilungen, Kreise, Bezirke), sofern sie nichtrechtsfähige Vereine nach der Satzung des Hauptvereins sind, also eigenständig einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wenn sie einen Prozess führen müssen, dafür aber nicht die erforderlichen Mittel aufbringen können.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1310722069.33&d_start:int=3&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

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