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Corona-Überbrückungshilfen

Nachdem die erste Corona-Soforthilfe für die Bereiche Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zum 31.05.2020 ausgelaufen ist, gibt es nun ein Anschlussprogramm, das ab 08.07.2020 verfügbar sein soll.

Folgende Eckpunkte sind bislang bekannt:

Was wird gefördert?

Ziel des Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

Wer wird gefördert?

U. a. gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Voraussetzung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie. Das wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Wie sind die Konditionen?

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil der Fixkosten je Fördermonat (Juni-August) im Vergleich zum Vorjahresmonat in Höhe von:
  • 80% bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
  • 50% bei Einbruch zwischen 50 und 70%
  • 40% bei Einbruch zwischen 40 und unter 50%
Bei gemeinnützigen Vereinen/Organisationen wird statt auf den Umsatz auf die Einnahmen (inkl. Mitgliedsbeiträge und Spenden) abgestellt.

Zudem gilt:
  • Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 € für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 € für drei Monate.
Wo muss der Antrag gestellt werden?

Es handelt sich um ein digitales, zweistufiges Antragsverfahren durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Zuständig für die Durchführung sind die Länder.

Stufe 1: Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten,
Stufe 2: nachträglicher Nachweis - nach Programmende findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Bei Abweichung der tatsächlichen Umsätze von der Prognose sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.08.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Weitere Informationen zur neuen Überbrückungshilfe finden Sie hier.
 

Daneben gibt es auch die Möglichkeit einer Bezuschussung des ideellen Bereichs – dies speziell als Corona-Vereinshilfe des Landes Hessen (!):

Was wird gefördert?

Bei Nachweis einer nicht mehr aus vorhandenen Eigenmitteln (Ansparungen, Rücklagen, Mitgliedsbeiträgen) zu deckenden finanziellen Belastung des Vereins bzw. eines Verbands durch Ausgaben wie z. B.
  • Mieten, Betriebskosten (Wasser, Strom, weitere Nebenkosten)
  • Instandhaltungen
  • Kosten für bereits in Auftrag gegebene und durch die Pandemie abgesagte Projekte (Storno- und Reisekosten, Ausfallhonorare, Werbung, Sachkosten o. ä.)
kann hessischen Vereinen und Verbänden, die nicht von der öffentlichen Hand getragen werden, eine Billigkeitsleistung zur Weiterführung der Vereins- bzw. Verbandsarbeit gewährt werden.

Wer wird gefördert?

Das Programm gilt für alle 41.000 gemeinnützigen Vereine und Initiativen in Hessen.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Die Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie können Vereinen ausschließlich für ihren ideellen Bereich gewährt werden.
Antragsteller müssen einen Liquiditätsengpass darlegen. Dies ist gegeben, wenn der Antragsteller Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung absehbar keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant war.

Wie sind die Konditionen?

Die Billigkeitsleistungen können in Höhe von bis zu 10.000 € pro Antragsteller gewährt werden. Landesverbände werden darüber hinaus zusätzlich über die Höhe der Zahlung informiert.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag steht im Landesportal Hessen (www.hessen.de) zur Verfügung. Die Billigkeitsleistung wird beim jeweils fachlich zuständigen Ministerium beantragt. Dieser ist vom Vorstand des Vereins nach § 26 BGB bzw. von der Geschäftsführung der Einrichtung zu unterzeichnen und digital über das Postfach des jeweils zuständigen Ministeriums (z. B. corona-vereins-hilfe@sport.hessen.de, corona-vereinshilfe@kultur.hessen.de oder corona-vereinshilfe@hsm.hessen.de) einzureichen.
 


Daneben gibt es weitere Hilfen:
 
Gefördert wird einerseits die Anschaffung geeigneter Hard- und Software zur Optimierung interner Prozesse, der Kommunikation mit Ehrenamtlichen oder Mitgliedern oder zur Gewinnung neuer Mitglieder.
Und andererseits auch Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die der Vermittlung von Wissen über Digitalisierung, den praktischen Umgang mit modernen Technologien (Soft- und Hardware) oder der Einführung neuer Abläufe- und Prozesse dienen, um adäquat neue Technologien in den Arbeitsalltag einbinden zu können.
 
Ziel dieses Förderaufrufs ist, die Träger der Freien Wohlfahrtspflege grundsätzlich, über die Folgen der aktuellen Krisensituationen hinaus, in die Lage zu versetzen, die Chancen der Digitalisierung stärker als bisher zu nutzen und in ihre Arbeit zu integrieren. Dies bezieht sich sowohl auf Arbeitsabläufe innerhalb ihrer Organisationen als auch auf die Arbeit mit den Zielgruppen, ihrer Angebote und Dienstleistungen.
 
  • Kulturpaket Hessen
Das Kulturpaket unterstützt Künstler*innen, Festivals und Kultureinrichtungen, die durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen zu überstehen und den Neubeginn zu meistern. Das Programm bietet für die verschiedenen Phasen der Krise passende Hilfsmittel.
 
  • Hilfsprogramm für freie Orchester (bundesweit)
Das Programm zielt darauf, die besondere künstlerische Qualität des jeweiligen Ensembles oder Orchesters zu erhalten. Orchester und Ensembles sollen darin unterstützt werden, kreative Potentiale der Musikerinnen und Musiker für die Konzeption und Vorbereitung neuer Projekte oder für die Entwicklung anderer Formen der Vermittlung und Präsentation zu nutzen. Das gilt auch für solche Formate, die in Reaktion auf die Corona-Pandemie entwickelt werden.
 
  • Konjunkturprogramm NEUSTART KULTUR (bundesweit)
Kunst und Kultur sollen zur Wiederaufnahme ihrer Häuser und Programme ertüchtigt werden. Daher wird ein Programm zur Milderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kulturbereich aufgelegt, aus dem insbesondere die Erhaltung und Stärkung der Kulturinfrastruktur, Nothilfen, Mehrbedarfe von Einrichtungen und Projekten und die Förderung alternativer, auch digitaler Angebote gefördert werden sollen. (Ein konkretes Hilfsprogramm steht noch aus, der Beschluss hierzu wurde am 03.06.2020 gefasst.)
 
  • Liquiditätshilfe Hessen
Kleine und mittlere Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (inkl. gewerblich tätiger Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht) und freiberuflich Tätige sowie am Markt tätigen Sozialunternehmen in Rechtsform einer gGmbH können Darlehen zwischen 5.000 und 200.000 € erhalten, die von der Hausbank um mindestens 20% aufgestockt werden. Für dieses Förderdarlehen sind keine banküblichen Sicherheiten notwendig.
 
  • Profisportvereine Hessen
Das Darlehen dient der Liquiditätssicherung von Vereinen und Kapitalgesellschaften der Profiligen des organisierten Leistungssports, die infolge der COVID-19-Pandemie mit existenzbedrohlichen Liquiditätsengpässen konfrontiert sind. Dies betrifft insbesondere den Wegfall von Einnahmendurch die Untersagung der Durchführung des Wettkampfbetriebes.
Weitere Informationen finden Sie hier.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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