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Fachbeiträge
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Bereits rückwirkend für den Zeitraum 2020 gelten folgende Änderungen:
Die Neuregelungen des § 57 Abs. 3+4 AO setzen nun hier an, indem eine Körperschaft ihre Zwecke auch dann unmittelbar umsetzt, wenn sie durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen gemeinnützigen Organisation den Satzungszweck umsetzt. Noch einen Schritt weiter ist es künftig auch gemeinnützig, wenn „nur“ Beteiligungen an anderen gemeinnützigen Organisationen gehalten werden.
Ausblick:
Bereits wurde die Einrichtung eines sog. Zuwendungsempfängerregister beschlossen, das zum 01.01.2024 seinen Dienst aufnimmt.
Mit diesem „Gemeinnützigkeitsregister“ soll erreicht werden, dass künftig gemeinnützige Organisationen zentral und öffentlich einsehbar sind. Da der steuerliche Status von den Finanzämtern aufgrund des Steuergeheimnisses nicht preisgegeben werden darf, sind z. B. potentielle Spender aktuell auf die freiwillige Information der Organisationen angewiesen. Auch aufgenommen werden sollen Parteien und Wählervereinigungen, ebenso wie Vereine mit Sitz in der EU, so dass die Nachweise bei Auslandsspenden entsprechend erleichtert werden.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
Steuerliche Neuregelungen 2021
Etliche gesetzliche Neuerungen bringen zum Jahreswechsel auch einige Änderungen für Vereine bzw. gemeinnützige Organisationen mit sich. Nachfolgend finden Sie eine (nicht abschließende!) Auflistung der wesentlichen Änderungen.
- Übungsleiterpauschale: 3.000 € (statt bisher 2.400 €)
- Ehrenamtspauschale: 840 € (statt bisher 720 €)
Vorsicht: Die §§ 31a, 31b BGB wurden nicht (!) angepasst, d. h. eine Haftungsfreistellung für Vorstands- und sonstige Mitglieder kann nur bei Vergütung bis max. 720 € in Betracht kommen. Wird die erhöhte Ehrenamtspauschale gezahlt, führt dies zwar einkommensteuerlich zu keiner Steuerbelastung, kann aber zivil-/haftungsrechtlich negative Folgen haben.
- Umsatzsteuer
Die Zweckbetriebseinnahmen von z. B. Theatervereinen waren bisher nicht gänzlich ust-befreit, unterlagen im Zweckbetrieb jedoch nur dem ermäßigten USt-Satz. Dies wurde nun dahingehend geändert, dass die Einnahmen von (Amateur-)Theatern, Freilichtbühnen, Puppen-/Marionettentheatern, Varieté etc. nunmehr vollständig ust-befreit sind.
Vorsicht: Mit dieser Steuerbefreiung geht in vielen Fällen eine faktische Steuerbelastung einher. Wenn bisher die Einnahmen nur mit 7% versteuert werden mussten, aber dafür im Gegenzug in der Regel 19% Vorsteuern aus z. B. Requisitenkauf, Miete Tontechnik, Kostümverleih u. ä. geltend gemacht werden konnte, führte dies zu einer „Refinanzierung“ iHv. 12%, was mit o. g. Neuregelung nun wegfällt.
- Vereinfachter Zuwendungsnachweis: 300 € (statt bisher 200 €)
Anmerkung: Bis zu einem Betrag von nunmehr 300 € muss keine „offizielle“ Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, es reicht vielmehr der Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.
Aber auch hier Vorsicht: Dies alleine genügend nicht! Die gemeinnützige Organisation muss dem Spender trotzdem einen Beleg ausstellen, aus dem der gemeinnützige Zweck und die Angaben des Freistellungsbescheids hervorgehen sowie, ob es sich um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag handelt.
- Mindestlohn: 9,50 € (statt bisher 9,35 €) sowie ab 01.07.2021 dann 9,60 €
Bereits rückwirkend für den Zeitraum 2020 gelten folgende Änderungen:
- Besteuerungsgrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 45.000 € (statt bisher 35.000 €)
Anmerkung: Im Gesetzesentwurf war ursprünglich vorgesehen, auch die Freibeträge für KSt und GewSt von derzeit 5.000 € auf 7.500 € zu erhöhen. Dies wurde aber letztlich abgelehnt.
- Zeitnahe Mittelverwendung / Rücklagenbildung
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt für gemeinnützige Organisationen mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 €.
Anmerkung: Es bleibt hier abzuwarten, wie die Finanzverwaltung künftig „Einnahmen“ definiert, ob dies die Gesamteinnahmen sind oder evtl. nur die Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Ebenfalls ist nicht geklärt, wie zu verfahren ist, wenn diese Grenze im einen Jahr unter- und im nächsten Jahr überschritten wird. Es darf auch nicht übersehen werden, dass die Gemeinnützigkeit (weiterhin) eine ganzjährige Verfolgung der Satzungszwecke voraussetzt, so dass sich diese auf den ersten Blick als deutliche Erleichterung erscheinende Regelung womöglich etwas relativiert.
- Neue gemeinnützige Zwecke
- Klimaschutz
- Schutz von Personen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden
- Ortsverschönerung
- Schutz von Personen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden
- Ortsverschönerung
- Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten
- Freifunk
- Neue Zweckbetriebe
Neben den grundsätzlich als gemeinnützig anzuerkennenden Zwecken definiert die Abgabenordnung auch gesetzliche Zweckbetriebe, so bisher z. B. Krankenhäuser, sportliche Veranstaltungen oder Jugendherbergen. Neu aufgenommen sind nun auch
- Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen
- Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen
- Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen
- Mittelweitergabe
Bisher wurde danach unterschieden, ob es sich um einen reinen Förderverein handelt, der seine Mittel vollständig an eine andere gemeinnützige Organisation weitergibt oder ob dies nur teilweise geschieht, weil daneben auch noch eigene Satzungszwecke verfolgt werden. Diese Unterscheidung ist weggefallen.
Außerdem wurde mit § 58a AO eine Vertrauensschutzregelung eingeführt, die es so bisher nicht gab: Danach muss sich die Geberkörperschaft zum Zeitpunkt der Mittelweitergabe die Gemeinnützigkeit des Empfängers nachweisen lassen. Sollte der Empfänger später die Gemeinnützigkeit aberkannt bekommen, hat dies keine Auswirkungen auf die ursprüngliche Mittelweitergabe.
Außerdem wurde mit § 58a AO eine Vertrauensschutzregelung eingeführt, die es so bisher nicht gab: Danach muss sich die Geberkörperschaft zum Zeitpunkt der Mittelweitergabe die Gemeinnützigkeit des Empfängers nachweisen lassen. Sollte der Empfänger später die Gemeinnützigkeit aberkannt bekommen, hat dies keine Auswirkungen auf die ursprüngliche Mittelweitergabe.
- Kooperationen
Eine der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit ist die Unmittelbarkeit, d. h. dass die Organisation ihre Satzungszwecke unmittelbar selbst verwirklichen muss.
Die Neuregelungen des § 57 Abs. 3+4 AO setzen nun hier an, indem eine Körperschaft ihre Zwecke auch dann unmittelbar umsetzt, wenn sie durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen gemeinnützigen Organisation den Satzungszweck umsetzt. Noch einen Schritt weiter ist es künftig auch gemeinnützig, wenn „nur“ Beteiligungen an anderen gemeinnützigen Organisationen gehalten werden.
Ausblick:
Bereits wurde die Einrichtung eines sog. Zuwendungsempfängerregister beschlossen, das zum 01.01.2024 seinen Dienst aufnimmt.
Mit diesem „Gemeinnützigkeitsregister“ soll erreicht werden, dass künftig gemeinnützige Organisationen zentral und öffentlich einsehbar sind. Da der steuerliche Status von den Finanzämtern aufgrund des Steuergeheimnisses nicht preisgegeben werden darf, sind z. B. potentielle Spender aktuell auf die freiwillige Information der Organisationen angewiesen. Auch aufgenommen werden sollen Parteien und Wählervereinigungen, ebenso wie Vereine mit Sitz in der EU, so dass die Nachweise bei Auslandsspenden entsprechend erleichtert werden.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler