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Überbrückungshilfe III – endlich auch für ehrenamtlich geführte Vereine!

Nachdem bei den bisherigen Hilfsprogrammen stets ein Beschäftigter notwendig war (zunächst ein Vollzeitbeschäftigter und später zumindest noch ein sog. Minijobber), hatten rein ehrenamtlich geführte Vereine keinen Anspruch auf finanziellen Hilfen. Dies hat sich nun geändert, so dass grundsätzliche Anspruchsberechtigung besteht.

Die Überbrückungshilfe III hat folgende Grundidee:

Eine gemeinnützige Organisation hat Kosten zu tragen (ggf. vertraglich fixiert), obwohl (viel) weniger oder sogar gar keine Einnahmen generiert werden. Je höher der Umsatzeinbruch ist, desto mehr dieser dennoch anfallenden (Fix-)Kosten werden erstattet.
 
  1. Formale Voraussetzungen dem Grunde nach
Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. € im Jahr 2020 aller Branchen für den Förderzeitraum 11/2020-06/2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit).
 
  1. Formale Voraussetzungen der Höhe nach
a) Umsatzrückgang

Wie hoch eine konkrete Förderung ausfällt, bemisst sich zunächst nach der Höhe des Umsatzrückgangs.

Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von
  • bis zu 100% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70%
  • bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50% und ≤ 70%
  • bis zu 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30% und < 50%
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30% gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe III für den jeweiligen Fördermonat.

Die Überbrückungshilfe III kann für bis zu acht Monate (11/2020-06/2021) beantragt werden. Der maximale Zuschuss beträgt 1,5 Mio. € pro Fördermonat.

Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind bei der Überbrückungshilfe III entsprechend für November und/oder Dezember 2020 nicht antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III kann in solchen Fällen nur dann beantragt werden, wenn die Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zuvor zurückgenommen wurden.

Bei gemeinnützigen Organisationen umfassen die Einnahmen die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand; mithin sämtliche Einnahmen aus allen vier Tätigkeitsbereichen.

Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Einnahmen (z. B. jährliche Mitgliedsbeiträge), ist es zulässig, von einer gleichmäßigen Verteilung dieser Einnahmen über das gesamte Jahr auszugehen. Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz und die Corona-Soforthilfen sowie Mittel aus der Überbrückungshilfe I sind im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe nicht als Einnahmen zu berücksichtigen.
 
b) Erstattungsfähige Kosten

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum 11/2020-06/2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste.

Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.

Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inkl. vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig).

Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1-10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 01.01.2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben.

Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 01.01.2021 entstehen und betriebsnotwendig bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind.
 
  Enthält u. a. Enthält nicht:
1. Mieten und Pachten • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nr. 7 dieser Tabelle erfasst). • Variable Miet- und Pachtkosten (z. B. nach dem 01.01.2021 begründete Standmieten)
2. Weitere Mietkosten • Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inkl. Operating Leasing / Mietkaufverträge; siehe 5.)
• Miete für Geldspielgeräte (bspw. in der Gastronomie)
 
3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen • Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung
• Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (z. B. für Bankkredite)
• Kontokorrentzinsen
•Tilgungsraten
• Negativzinsen und Verwahrentgelte (außer es handelt sich um fixe Kontoführungsgebühren, dann unter Ziffer 10 ansetzbar)
4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50% des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind. • Planmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Corona-bedingte außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens


 
• Außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit nicht Corona-bedingt
5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten • Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge (Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2% der Monatsraten erfasst werden.) • Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter bzw. Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten in Nr. 2 dieser Tabelle zu erfassen.
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV • Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungsaufwand), abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (z. B. durch Versicherungsleistungen). • Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (z. B. Erstellung neuer Wirtschaftsgüter).
• Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind Corona-bedingte Hygienemaßnahmen, vgl. Ziffer 7)
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung • Inklusive Kosten für Kälte und Gas  
8. Grundsteuern    
9. Betriebliche Lizenzgebühren z. B. für IT-Programme
• Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten, etc.
 
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben • Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag etc.)
• Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc.
• Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern
• Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, z. B. Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleister/inne, Hausmeisterdienste
• Kammerbeiträge und weitere Mitgliedsbeiträge
• Kontoführungsgebühren
• Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstler/innen
• Franchisekosten
• Tierfutter und Tierarztkosten für betrieblich notwendige Tiere (z. B. im Falle landwirtschaftlicher Nutztierhalter oder von Zirkus- und Zoounternehmen), max. in Höhe der Kosten im Vorjahreszeitraum
• Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern
• Kosten für freie Mitarbeiter/innen, die auf Rechnung/Honorarbasis arbeiten
• Wareneinsatz
• Treibstoffkosten und andere variable Transportkosten
11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen. • Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung (u. a. Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags) und Schlussabrechnung (Schätzung)
• Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfe (3. Phase) (Schätzung)
• Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen (z.B. Abgrenzungsfragen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten). (Schätzung)
 
12. Personalaufwendungen
[Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 20% der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt]
Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20% der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt. Dem Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen (es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein). • Vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten

 
13. Kosten für Auszubildende • Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen
• Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie z. B. Berufsschulkosten
• Kosten für FSJ’ler, FÖJ‘ler und BFD’ler (nur Eigenanteil)
• Kosten für Dual Studierende (Voraussetzung: Ausbildungsvertrag für gesamte Dauer der Ausbildung mit Ausbildungsvergütung)
• Weitere Kosten, die nur indirekt mit der Beschäftigung verbunden sind wie z. B. für Ausstattung
• Kosten für Praktikanten
14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 € pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten.
Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 €
Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum 03/2020 bis 06/2021 angefallen sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).
Die Kosten, die ab 11/2020 anfallen, sind dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen. Die Kosten 03/2020 bis 10/2020 können frei auf den Förderzeitraum verteilt werden. Dabei ist für jeden einzelnen Monat die Höchstgrenze von 20.000 € zu beachten.
Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen umfassen z. B. Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder.
Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen, Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige SEO-Maßnahmen, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind) einmalig bis zu 20.000 € als erstattungsfähig anerkannt werden.

Förderfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen iSd. § 146a AO.

Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.
 
15. Marketing- und Werbekosten Maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.04.2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten max. in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.  
16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen • Anschaffung mobiler Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche.
• Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen u. a. Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
• Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
• Besucher-/Kundenzählgeräte

Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygiene-maßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Januar 2021 begründet sind.
Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen nicht variable Kosten für Anschaffungen die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen, z. B. Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen.
 
  1. Eigenkapitalzuschuss
Wenn der Umsatzeinbruch über einen längeren Zeitraum mindestens 50% beträgt, dann wird zusätzlich zu dem o. g. Förderanteil ein sog. Eigenkapitalzuschuss gewährt:
 
  • 25% auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% in drei Monaten,
  • 35% auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% in vier Monaten,
  • 40% auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% in fünf oder mehr Monaten.
Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen.
 
      4. Sonderregelung Veranstaltungs- und Kulturbranche

Zusätzlich zu den zuvor genannten förderfähigen Kosten werden für die Veranstaltungs- und Kulturbranche auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von 03/2020-12/2020 erstattet. Wenn also eine Veranstaltung im genannten Zeitraum geplant war, aber pandemie-bedingt abgesagt werden musste und der Verein aber dennoch Kosten zu tragen hatte, weil z. B. nicht mehr alles storniert werden konnte oder Stornogebühren gezahlt werden mussten, dann sind diese Kosten (zusätzlich) förderfähig.

Bitte beachten: Die „regulären“ förderfähigen Kosten beziehen sich auf den ÜIII-Förderzeitraum 11/2020-06/2021, also weitestgehend auf das vorliegende Jahr 2021. Bei der Sonderregelung für Veranstaltungen werden Kosten aus dem Jahr 2020 (zusätzlich) einbezogen.
Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.

Im Bereich gemeinnütziger Organisationen kommen außerdem z. B. folgende Wirtschaftszweige in Betracht:
 
WZ-Code Wirtschaftszweig
682024

Vermietung von Räumlichkeiten

(für Ausstellungen und Veranstaltungen etc.)

85.52 Kulturunterricht/Tanzschulen
90 Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten
9001 Darstellende Kunst
90011 Theaterensembles
90012 Musikensembles, Ballettgruppen, Orchester, Kapellen und Chöre
91.02 Museen
93.11.0

Durchführung von Sportveranstaltungen im Freien oder in der Halle

im Rahmen des Profi- oder Amateursports

932902 Betrieb u. a. von Puppentheater

 
5. Fazit

Die Berechnung des Umsatzrückgangs erscheint zunächst noch relativ überschaubar, da nicht nach unterschiedlichen Einnahmen zu differenzieren ist und schließlich auch die monatliche Durchschnittsbetrachtung als „Vereinfachung“ gewählt werden kann, anstatt jeden Monat einzeln zu vergleichen. Dennoch ist „der Blick in die Glaskugel“ notwendig, sofern der Antrag bereits heute gestellt werden soll und somit die Umsätze der kommenden Monate geschätzt werden müssen. Gerade ehrenamtliche Vereinsvorstände stellt diese Prognose vor teils große Schwierigkeiten.

Kernstück ist jedoch die Bestimmung der erstattungsfähigen Fixkosten.

Zunächst können Kosten nur dann angesetzt werden, wenn sie bereits vor dem 01.01.2021 vertraglich begründet wurden. Davon ausgenommen sind jedoch Fixkosten, die nach dem 01.01.2021 entstehen und betriebsnotwendig bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind.

Beispiele:

Auch wenn der Pferdesportverein keinen Vertrag mit einem Tierarzt geschlossen hat, der den Verein zu regelmäßigen Zahlungen verpflichten würde, sind Tierarztkosten betriebsnotwendig, wenn vereinseigene Pferde erkrankt sind und behandelt werden müssen.
Ist bei einem Sportverein der Kauf eines neuen Trikotsatzes ebenso betriebsnotwendig? Oder beim Musikverein der Kauf neuer Noten?

Viele Vereine haben zumindest für einige Monate ihre Übungsleiter trotz Einstellung des Vereinsbetriebs weiterhin entlohnt. Das BMF-Schreiben vom 09.04.2020 hat klargestellt, dass diese Weiterzahlung bis zum ÜL-Freibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG trotz fehlender Gegenleistung gemeinnützigkeitsrechtlich (!) nicht zu beanstanden sei und somit keine gemeinnützigkeitsrechtliche Mittelfehlverwendung darstelle. Aber ist damit auch beantwortet, ob die Kosten betriebsnotwendig bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebs (trotzdem) erforderlich waren?

Diese und weitere Einzelfallfragen müssen im Antragsverfahren zwischen Mandant und Steuerberater besprochen werden. Letztlich bleibt nur die Empfehlung einer gründlichen Dokumentation, damit gegenüber der Bewilligungsstelle die notwendigen Argumente vorgetragen werden können.
 

Excel-Berechnungshilfe:


Damit Vereine, die bisher nicht steuerlich beraten sind, sich einen groben Überblick verschaffen können, ob sie überhaupt antragsberechtigt sind und wenn ja, mit welcher Erstattung ungefähr gerechnet werden kann, gibt es eine Excel-Berechnungshilfe, die unter https://vereinsberatung-oechler.de/infothek/downloads bestellt werden kann.

Der Antrag kann letztlich nur über einen Steuerberater gestellt werden, aber gerade bisher nicht-steuerlichen betreuten Vereinsvorständen soll so die Möglichkeit gegeben werden, vorab zu prüfen, ob die Suche nach einem Steuerberater überhaupt gestartet werden sollte.

Vereinsvorstände, die steuerlich betreut sind, können sich mittels dieser Berechnungshilfe selbstverständlich auch einen Überblick verschaffen und die notwendigen Unterlagen und Daten in Abstimmung mit ihrem Steuerberater vorbereiten.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler
 

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