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Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei (geringen) Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Ein gemeinnütziger Schützenverein betrieb in Eigenregie ein Vereinslokal, in dem auch gelegentlich Tanzveranstaltungen stattfanden. Der Verein hatte dies auch als Gewerbe angemeldet. In den Streitjahren erzielte der Verein dabei Verluste und bekam mit dem Finanzamt Probleme.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Kläger gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO verstoßen habe, weil der Verein die Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Mitteln des ideellen Bereichs ausgeglichen habe, und erließ für die Streitjahre entsprechende Steuerbescheide. Dagegen klagte der Verein ohne Erfolg.

Der BFH entschied, dass der Verein in den Streitjahren nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit und voll zu besteuern war.

Ein Ausgleich von Verlusten eines Nicht-Zweckbetriebes mit Mitteln des ideellen Bereichs ist grundsätzlich unzulässig!

Ausnahmen:

  1. Der Verlust beruht auf einer Fehlkalkulation, und

  2. die Mittel werden bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahres folgenden Wirtschaftsjahr dem ideellen Bereich wieder in entsprechender Höhe zugeführt.

  3. Die zugeführten Mittel dürfen weder aus Zweckbetrieben oder dem Bereich der Vermögensverwaltung noch aus Beiträgen oder Spenden stammen.

Aus den Zahlen konnte der Vorstand nach Auffassung des BFH entnehmen, dass das Vereinslokal auch in Zukunft keine Gewinne abwerfen wird. Der Verein hätte daher den Betrieb der Gaststätte einstellen müssen.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1275052061.74&d_start:int=4&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=#_msocom_1)

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