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Änderung der Satzung hinsichtlich Mehrheitserfordernis bei Änderung des Vereinszwecks

Ein Verein meldete die Neufassung seiner Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister an. Zur Änderung des Vereinszwecks ist keine gesonderte Regelung in der Satzung enthalten. Das Registergericht verlangte vom Verein den Nachweis, dass die Änderung dieser Regelung der alten Satzung mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder beschlossen wurde. Zu Recht?

Der Fall:

Ein Verein meldete die Neufassung seiner Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister an. Darin war folgende neue Regelung enthalten:

„Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder; eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder.“

In der bisherigen Satzung war geregelt:

„Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.“

Zur Änderung des Vereinszwecks ist keine gesonderte Regelung in der Satzung enthalten.

Das Registergericht verlangte vom Verein den Nachweis, dass die Änderung dieser Regelung der alten Satzung mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder beschlossen wurde.

Die Entscheidung:

Eine Satzungsänderung des Inhalts, dass es zur Änderung des Zwecks des Vereins in Abweichung von § 33 Abs.1 Satz 2 BGB nicht der Zustimmung aller Mitglieder bedarf, steht einer Zweckänderung gleich. Für diese spezielle Satzungsänderung – auch innerhalb der Neufassung einer Satzung – ist daher die Zustimmung aller (!) Vereinsmitglieder erforderlich, auch derer, die nicht persönlich in der Mitgliederversammlung anwesend waren.

§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB soll die einzelnen Mitglieder nicht nur vor möglicherweise mit einer Zweckänderung verbundenen (finanziellen) Belastungen schützen, denen mit einem Austritt aus dem Verein begegnet werden könnte, sondern auch vor einer Beeinträchtigung ideeller Interessen, die für das einzelne Mitglied die Zweckänderung als weniger hinnehmbar als die Auflösung des Vereins erscheinen lassen können.

Der Begriff der „Satzungsänderung“ umfasst nicht die „Zweckänderung“. Der Gesetzgeber unterscheidet hier eindeutig, wie sich aus § 33 Abs. 1 BGB ergibt. Die Mehrheitsanforderung für eine Zweckänderung – auch wenn diese besonders hohen Hürden unterliegt (Einstimmigkeitsprinzip) – kann gleichwohl durch die Satzung (§ 40 BGB) geändert werden. Eine geringere Mehrheit zur Änderung des Zwecks als die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehen, sollte daher idealerweise gleich bei der Gründungssatzung berücksichtigt werden. Eine spätere Änderung der Zweckänderungsmehrheit ist vor allem bei größeren Vereinen so gut wie ausgeschlossen und verhindert mögliche Änderungen und Weiterentwicklungen des Vereins in diesem Punkt.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1326722112.28&d_start:int=2&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

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