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Amtsdauer eines Notvorstands: Wann ist eine Vorstandwahl wirksam?

In einem Schützenverein gab es  Querelen mit dem Vorstand. Das Registergericht setzte deshalb einen Notvorstand (§ 29 BGB) ein. Der Notvorstand hatte die Aufgabe, eine erneute Mitgliederversammlung mit Neuwahlen für den Vorstand durchzuführen.

Die Mitgliederversammlung und Neuwahl wurde vom Notvorstand auch organisiert und durchgeführt. Gegen die Vorstandsneuwahl wurde allerdings Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erhoben. Es war nun streitig, ob die Amtszeit des Notvorstands endete oder ob dieser weiter im Amt war.

Das Oberlandesgericht Jena kam zu dem Ergebnis, dass die Amtsdauer des nach § 29 BGB bestellten Notvorstands mit der Erfüllung der Aufgabe, für die er bestellt war, beendet ist. Diese Aufgabe war die Durchführung der Mitgliederversammlung, bei der ein neuer Vorstand gewählt wurde. Die gegen die Wirksamkeit der Vorstandswahl erhobene Klage änderte nichts daran, dass die Amtszeit des Notvorstands beendet war. Die angefochtene Wahl des neuen Vorstands macht diese „nicht schwebend unwirksam“.

  • Die Erhebung einer Klage zur Feststellung der Nichtigkeit einer Vorstandswahl hat nicht die schwebende Unwirksamkeit der Wahl des Vorstands zur Folge. Mithin ist durch die Wahl die Arbeit des Notvorstands beendet.

  • In Anlehnung an das Arbeits- und Gesellschaftsrecht kann die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit des Bestellungsaktes nach Aufnahme der Organtätigkeit mit Wissen und Willen der Mitglieder des Bestellungsorgans (i.d.R. die Mitgliederversammlung) grundsätzlich nur für die Zukunft geltend gemacht werden.

  • Die Vergangenheit ist so zu beurteilen, als sei die Bestellung fehlerfrei gewesen.

  • Die Nichtigkeit einer Vorstandswahl kann also nicht rückwirkend festgestellt werden, sondern nur für die Zukunft ab der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts.

Grund dafür ist, dass im Interesse des Rechtsverkehrs das Organhandeln eines gewählten Vorstands nach § 26 BGB nicht ungeschehen gemacht werden kann.

Die Wahl des Vorstands in der Mitgliederversammlung war also bis zu einer eventuellen Feststellung der Nichtigkeit der Vorstandswahl so zu behandeln, als sei diese wirksam erfolgt. Der Notvorstand wurde also durch den gewählten Vorstand abgelöst. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der neu gewählte Vorstand noch nicht in das beim Amtsgericht geführte Vereinsregister eingetragen war. Denn die Registereintragung hat für die Bestellung nur eine deklaratorische Bedeutung.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/amtsdauer-eines-notvorstands-wann-ist-eine-vorstandswahl-wirksam)

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