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Amtslöschung eines e. V. durch das Registergericht bereits bei vermuteter wirtschaftlicher Tätigkeit?

In zunehmendem Maße ist in der Praxis festzustellen, dass die wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Aktivitäten von eingetragenen Idealvereinen (§ 21 BGB) auf Argwohn stoßen und die örtliche bzw. regionale Konkurrenz auf den Plan rufen. Diese Tendenz ist insbesondere im Bereich der Fitness- und Trendsportartenbranche sowie bei kommerziellen Betreibern von Sport- und Freizeitzentren zu beobachten. Vereine, die sich in zunehmendem Maße unternehmerisch betätigen, sind daher gut beraten, diese Entwicklung genau zu beobachten und sich eine entsprechende Strategie und Argumentation, vor allem gegenüber dem Registergericht, zurechtzulegen.

Kern der rechtlichen Problematik ist die Frage, ob und inwieweit sich ein Idealverein wirtschaftlich betätigen kann und darf und wo die Grenzen zu sehen sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat diese Frage bisher mit dem sogenannten Nebenzweckprivileg beantwortet.

Ein großer Sportverein in Baden-Württemberg plante das Angebot des Vereins zu erweitern und ein sog. Sportvereinszentrum mit Hilfe staatlicher Fördermittel zu errichten. Dies rief den örtlichen Konkurrenten auf den Plan, der beim zuständigen Registergericht anregte, den eingetragenen Sportverein wegen unzulässiger wirtschaftlicher Betätigung aus dem Vereinsregister zu löschen (§ 395 Abs. 1 i. V. m. § 24 FamFG).

Das Amtsgericht kam der Anregung unter zweierlei Gesichtspunkten nicht nach, sodass der Verein weiter als e.V. im Vereinsregister eingetragen bleibt:

  • Zum einen befand sich der beabsichtigte Betrieb des Sportvereinszentrums noch in der Planungs- bzw. Findungsphase, sodass schon aus diesem Grund das Amtsgericht keine Veranlassung sah, über „ungelegte Eier“ zu entscheiden.
  • Dennoch befasste sich das Amtsgericht auch inhaltlich mit der Frage, ob das geplante Projekt gegen die Grundsätze eines Idealvereins nach § 21 BGB verstößt.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der beabsichtigte Betrieb eines Sportvereinszentrums nicht die Kriterien eines wirtschaftlichen Vereins erfüllt, vielmehr im Rahmen des Umfangs des sogenannten Nebenzweckprivilegs zulässig ist. Durch die Aufnahme des unternehmerischen Betriebs des Sportvereinszentrums würde der Sportverein seine Eigenschaft als nicht wirtschaftlicher Verein nicht verlieren.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/steuerpflichten-finanzamt/steuererklaerungen-des-vereins/amtsloeschung-eines-e-v-durch-das-registergericht-bereits-bei-vermuteter-wirtschaftlicher-taetigkeit)

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