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Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in größeren Vereinen und Verbänden

Das Kündigungsschutzgesetz regelt das Recht eines Arbeitnehmers, sich gegen eine sozial ungerechtfertigte ordentliche Kündigung zu wehren. Es gilt für alle Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern nach den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses. Dieser Kündigungsschutz wird auch als allgemeiner Kündigungsschutz bezeichnet. Auch ein Verein oder Verband ist hierin gebunden.

Daneben gelten für alle Arbeitnehmer – unabhängig von der Beschäftigungsdauer oder der Betriebsgröße – selbstverständlich die allgemeinen Regelungen wie Einhaltung der Kündigungsfrist, Schutz vor einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung und z. B. Anhörung des Betriebsrates usw.

Nach § 23 Abs.1 KSchG genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, keinen Kündigungsschutz. Der Begriff des Betriebs, welcher für die Berechnung des Schwellenwertes entscheidend ist, ist gesetzlich nicht definiert.

Nach der Rechtsprechung ist ein Betrieb eine organisatorische Einheit, innerhalb der der Arbeitgeber bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt und in dem die personellen und sozialen Arbeitgeberfunktionen (wie Arbeitsorganisation, Einstellung und Entlassungen) von einer Leitung im Wesentlichen selbstständig ausgeübt werden.

In der o. g. Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die sich hieraus ergebende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe nicht gegen Art. 3 Grundgesetz verstößt. Sie ist vielmehr sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringe Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind.

Das Gericht führte auch aus, dass in dem Fall, in dem ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet werden, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend selbstständige Einheiten und deshalb um selbstständige Betriebe handelt. Die Frage der Selbstständigkeit ist immer an den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Praxistipp: Dies ist besonders wichtig für die Prüfung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bei Mehrspartenvereinen oder mehrgliedrigen Vereinen oder Verbänden. Hier sind anhand der o. g. Kriterien, des Betriebsbegriffes und besonders der Frage der Selbstständigkeit der Einheit/Abteilung zu entscheiden, wem der Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Dies führt zur Antwort auf die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz in dem jeweiligen Fall Anwendung findet.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1304428523.5&d_start:int=0&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

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