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Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in größeren Vereinen und Verbänden

Das Kündigungsschutzgesetz regelt das Recht eines Arbeitnehmers, sich gegen eine sozial ungerechtfertigte ordentliche Kündigung zu wehren. Es gilt für alle Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern nach den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses. Dieser Kündigungsschutz wird auch als allgemeiner Kündigungsschutz bezeichnet. Auch ein Verein oder Verband ist hierin gebunden. 

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Fehlende Kenntnis der Geschäftsführung bei Krisenanzeichen im Verein

Die folgende Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu § 64 GmbH-Gesetz ergangen. Sie ist deshalb mangels Vergleichbarkeit im Vereinsrecht nicht direkt anwendbar. Die hier festgelegten Grundsätze lassen sich jedoch sehr wohl auf die Tätigkeit eines Vereinsvorstandes übertragen. Auch der Vereinsvorstand ist nach § 42 BGB zur Antragstellung im Insolvenzfall ebenfalls gesetzlich verpflichtet.

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Vorsicht bei Vereinsnamen und geschützten Marken

Ein Ringerverein in Frankfurt bestand seit vielen Jahren als „AC Eckenheim“ und benannte sich 2009 in „AC Eintracht Frankfurt“ um. Er sicherte sich eine gleichlautende Domain und meldete den neuen Namen als Marke beim Europäischen Markenamt an.

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Haftung des Veranstalters für tödlichen Pferdeunfall

Ein beklagter Verein veranstaltete ein Reit- und Springturnier. Bei einem Parcour verletzte sich das Pferd des Klägers erheblich an einem Fangständer und musste eingeschläfert werden. Der Kläger nahm den Veranstalter auf Schadenersatz in Anspruch. Mit Erfolg?

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Vorsicht vor Spielen im Zeltlager

Ein siebenjähriger Junge nahm mit seinem Vater an einem Zeltlager teil. Während eines Singspiels kam es zu einem folgenschweren Zwischenfall: Während der Aufführung war der Vater des Jungen von einem Mädchen mittels einer „Fingerpistole“ erschossen worden. Ist das ein gefährliches Spiel?

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