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Fehlende Kenntnis der Geschäftsführung bei Krisenanzeichen im Verein

Die folgende Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu § 64 GmbH-Gesetz ergangen. Sie ist deshalb mangels Vergleichbarkeit im Vereinsrecht nicht direkt anwendbar. Die hier festgelegten Grundsätze lassen sich jedoch sehr wohl auf die Tätigkeit eines Vereinsvorstandes übertragen. Auch der Vereinsvorstand ist nach § 42 BGB zur Antragstellung im Insolvenzfall ebenfalls gesetzlich verpflichtet.

In seiner Entscheidung klärte der Bundesgerichtshof die Frage, wie sich ein Geschäftsführer verhalten soll, der über keine ausreichenden persönlichen Kenntnisse verfügt, um prüfen zu können, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss. Die Richter verlangten, dass der Geschäftsführer/Vorstand bei Anzeichen einer finanziellen Krise der Gesellschaft/des Vereins unmittelbar sofort handeln müsse. Er müsse sich dann von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten lassen. Dieser Person müsse er die Verhältnisse der Gesellschaft/des Vereins umfassend darstellen und ihr alle erforderlichen Unterlagen offenlegen.

HINWEIS: Es reicht nicht, wenn der Geschäftsführer/der Vorstand nur einen entsprechenden Prüfauftrag erteilt. Er muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken. Nur so kann er gewährleisten, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fristgerecht gestellt wird.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/fehlende-kenntnis-der-geschaeftsfuehrung-bei-krisenanzeichen-im-verein)

 

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