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Arbeitsrecht: Welches Gericht entscheidet beim Trainer?

Ist der Trainer Arbeitnehmer oder nicht? Gilt für seinen Vertrag das Arbeitsrecht und ist damit das Arbeitsgericht für ihn zuständig? Fragen, mit denen sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einer Entscheidung auseinandersetzte.

Der Trainer einer Herrenfußballmannschaft eines Amateurvereins wurde von seinem Verein entlassen. Daraufhin machte der Gekündigte vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutz geltend. Nach seiner Meinung galt für ihn das Arbeitsrecht. Deshalb stellte er folgende Anträge:

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.

2. ..., dass das Arbeitsverhältnis bis zum ... fortbesteht.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Fußballtrainer seiner ...-Mannschaft zu beschäftigen.  

Der Verein hält dem entgegen, dass zwischen ihm und dem Trainer kein Arbeitsverhältnis bestehe. Vielmehr sei der Trainer aufgrund eines Honorarvertrages beschäftigt worden. Das Arbeitsrecht sei deshalb im Falle des gefeuerten Trainers nicht anwendbar.

Das sah das Arbeitsgericht anders. Es hielt sich für zuständig, was vom Landesarbeitsgericht bestätigt wurde. Denn die Rechtsbehauptung des Trainers, als Arbeitnehmer des Vereins beschäftigt gewesen zu sein, reicht hier – ausnahmsweise  - aus, um die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu bejahen. Sowohl die Entscheidung über den Rechtsweg als auch über die Begründetheit der Klage hängt hier davon ab, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht oder nicht. Die Tatsachen, die hierzu vorgetragen werden, sind entscheidungserheblich für den Erfolg der Klage.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitarbeit-ehrenamt/arbeitsrecht-welches-gericht-entscheidet-beim-trainer)

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